Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Thomas Zöller MdL, spricht sich für eine Stärkung der Pflegenden Angehörigen aus. Ein Schritt dafür ist die Bezahlung von Pflegezeit.
„Warum wird Elternzeit finanziert, Pflegezeit aber nicht?“, fragt Zöller. „Es ist dringend notwendig, den größten Pflegedienst unseres Landes – die Pflegenden Angehörigen – endlich zu stärken und zu entlasten. Dazu gehört auch, dass Pflege für einen nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld finanziert wird!“
„Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit Beruf, Familie und familiäre Pflege besser zu vereinbaren. Die Gesetze legen fest, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen kann, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Dazu wird das Pflegeunterstützungsgeld ausgezahlt. Wird man zu Hause für die Pflege länger gebraucht, kann man mit Hilfe der Pflegezeit bis zu sechs Monate aus dem Job aussteigen“, berichtet der Pflegebeauftragte. „Reichen auch diese sechs Monate nicht aus, kann man sich über die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen – allerdings nur in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten. Sowohl für Pflegezeit als auch für Familienpflegezeit kann über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Das Darlehen deckt grundsätzlich die Hälfte des durch den Pflegeeinsatz fehlenden Nettogehalts ab. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss zurückbezahlt werden.“
„Viele Pflegende Angehörige geraten meist unvorbereitet in eine Pflegesituation und wissen oftmals nicht, was ihnen rechtlich zusteht. Folglich werden die bestehenden staatlichen Angebote auch nicht vollumfänglich in Anspruch genommen, wie unterschiedlichen Berichten zu entnehmen ist. Konkrete Zahlen zur Inanspruchnahme des zinslosen Darlehens findet man beispielsweise in der Antwort zur Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag aus dem Jahr 2019 (Drucksache 19/11550). Demnach ist leider festzustellen, dass die Abrufzahlen* gering sind“, resümiert Zöller.
„Angesichts dieser Sachlage spreche ich mich als Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung für eine bezahlte Pflegezeit aus! Zur Begründung folgender Vergleich: Elternzeit ist das Recht auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um das eigene Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Rund 1,67 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Wem der Maximalbetrag von 1.800 Euro zusteht, bekommt damit 21.600 Euro pro Kind ‚geschenkt‘. Demgegenüber ist die Pflege eines Angehörigen für Bürgerinnen und Bürger nach wie vor mit deutlichen finanziellen Einschnitten verbunden. Dazu kommt, dass Angehörigenpflege harte Arbeit ist – sowohl körperlich als auch emotional! Das muss man so klar und deutlich sagen!“, betont der Beauftragte. „Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung belegt, dass die Pflege eines Angehörigen oft mehr ist als ein Vollzeitjob. 63 Stunden in der Woche fallen in einem Haushalt mit pflegebedürftiger Person im Schnitt an – Waschen, Hilfe beim Essen und im Haushalt oder einfach da sein, um Orientierung zu geben und bei diesem oder jenem helfen zu können. Das Pflegegeld, das einem Pflegebedürftigen gezahlt wird und – im Gegensatz zum Pflege-Darlehen – nicht zurückgezahlt werden muss, beträgt allerdings nur zwischen 347 und 990 Euro monatlich. Dazu kommt, dass sich auch beim Thema Rente – trotz bestehender Anrechnungsmöglichkeiten – immer noch Nachteile ergeben, wenn man zuvor einen Angehörigen gepflegt hat.“
„Zusammengefasst spreche ich mich als Pflegebeauftragter also für eine finanzielle Entlastung und damit für eine finanzielle Wertschätzung Pflegender Angehöriger in unserem Land aus! Pflegezeit muss der Elternzeit insbesondere in puncto monetärer Unterstützung gleichgestellt werden“, betont Zöller.
*Im Zeitraum 2015 bis 2019: Darlehen Freistellungen Pflegezeitgesetz insgesamt 520 und Darlehen Freistellungen Familienpflegezeitgesetz insgesamt 401.