Patienten- und Pflegebeauftragter
Thomas Zöller MdL

Rund um die Pflege

Patienten- und Pflegeangelegenheiten von A – Z

Wie finde ich mich im „Dschungel“ unseres Pflegesystems zurecht? Wo erhalte ich qualitätsgesicherte Informationen und seriöse Beratung?

Mit 183 alphabetisch geordneten Begriffen hilft die Broschüre Patienten- und Pflegeangelegenheiten von A – Z des Patienten- und Pflegebeauftragten der Bayerischen Staatsregierung Ihnen, mehr über Ihre Rechte im Pflegesystem zu erfahren und leichter die richtigen Ansprechpartner zu finden. Das Nachschlagewerk bietet zu jedem Begriff das „Wichtigste auf einen Blick“ sowie Anschriften für Rat und Hilfe. Die Handreichung richtet sich an Betroffene und Angehörige.

Wer berät mich zu Fragen der Pflegeversicherung und zur Pflege allgemein?

Alle Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Sie sowie Ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie zu den Leistungen und Hilfen anderer Träger, in der für sie verständlichen Weise zu unterrichten, zu beraten und aufzuklären (§ 7 SGB XI). Die zuständige Pflegekasse muss Ihnen unverzüglich nach Eingang Ihres Leistungsantrags eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Ihrem Einzugsbereich übermitteln (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig sind Sie über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt zu unterrichten.

Seit dem 01.01.2009 haben Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben oder bereits Leistungen erhalten, zudem Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine/n Pflegeberater/in. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern in Ihrer häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der Sie leben. Die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung sind unentgeltlich.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige Menschen haben unterschiedliche Bedürfnisse und Ansprüche. Für alle pflegebedürftigen Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die zu Hause gepflegt werden, besteht der Zugang zu niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, den sogenannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Dabei ist der Begriff Angebote zur Unterstützung im Alltag ein Oberbegriff für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote, die sich in folgende Bereiche aufteilen lassen:

  • Betreuungsangebote
  • Angebote zur Entlastung im Alltag
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden

Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege können bis zu 125 Euro monatlich (Stand Mai 2022) als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden. Durch die Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegebedürftige gefördert oder betreut werden. Pflegenden Angehörigen bietet sich auf diese Weise eine Möglichkeit der Entlastung.

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern bietet eine Angebotslandkarte an, auf der man anerkannte bayerische Träger finden kann.

Bayerisches Landespflegegeld

Seit September 2018 wird das Bayerische Landespflegegeld gezahlt. Alle Informationen über die Voraussetzungen und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Pflege.

Online-Selbsttest für pflegende Angehörige

Die Angehörigenampel ist ein kostenloser Online-Selbsttest, der mittels zehn Fragen den Grad der Belastung von pflegenden Angehörigen misst. Das Testergebnis soll helfen, gesundheitliche Risiken und Folgen, die sich aus der Pflegesituation ergeben, abzuschätzen und gibt gegebenenfalls Anstoß zur Veränderung der Lebenssituation.

Weiterführende Informationen

Pflegegrade

Was versteht man unter „Pflegebedürftigkeit“?

Kernstück des Pflegestärkungsgesetzes II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der am 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Aktivitäten und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen werden nun in allen Lebensbereichen betrachtet. Die zuvor von vielen Betroffenen als zu eng empfundene körperbezogene Sicht gehört jetzt der Vergangenheit an. Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.01.2017 gemäß § 14 SGB XI wie folgt neu definiert:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
  • Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.

Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Statt nach „Hilfebedarf in Minuten“ wird jetzt nachgefragt: „Was kann der pflegebedürftige Mensch selbst bewerkstelligen und wobei braucht er professionelle Hilfe und Unterstützung im Alltag?“ Hierzu hat der Gesetzgeber einen neuen Begutachtungsbogen (das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment / NBA“) entwickelt, mit dem der Grad der Selbstständigkeit des Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD) in sechs verschiedenen Modulen gemessen und – mit unterschiedlicher gesetzlich vorgegebener Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt wird. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die sechs Module des neuen NBA sind:

ModulInhaltGewichtung in der Gesamtwertung
1.Mobilität10 %
2.
und
3.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
und
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
15 %
4.Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung)40 %
5.Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen20 %
6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %

Was änderte sich für die Versicherten?

Wer bereits eine Pflegestufe besaß wurde von seiner Pflegekasse zum 01.01.2017 automatisch in das neue System (d.h. ohne erneute Antragstellung und Begutachtung) mit einem Pflegegrad übernommen. Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen wurden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet; Pflegebedürftige mit zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz wurden um zwei Pflegegrade höher eingestuft. Um die neuen Pflegegrade den individuellen Fähigkeiten der Versicherten während des Einstufungsvorgangs zuzuordnen, wurde ein neues Punktesystem entwickelt. Dieses erstreckt sich von 12,5 Punkten bis zu 100 Punkten und ergibt die einzelnen Pflegegrade. Je höher die Punktezahl, desto höher die Beeinträchtigung und der Pflegegrad.

Für die Ermittlung des Pflegebedürftigkeitsgrades werden als Begutachtungsinstrument folgende Kategorien von Alltagsbeeinträchtigungen herangezogen:

PflegegradArt der Beeinträchtigung
1.geringe Beeinträchtigung
2.erhebliche Beeinträchtigung
3.schwere Beeinträchtigung
4.schwerste Beeinträchtigung
5.schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI)

Leistungen bei Pflegegrad 1
Pflegeberatung (§ 7a und 7b)
Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3)
Wohngruppenzuschlag (§ 38a)
Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 bis 3 und 5)
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4)
Zusätzliche Betreuung in staatlichen Einrichtungen (§ 43b)
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Personen (§ 45)
Entlastungsbetrag (§ 45b)
Zuschuss in staatlichen Einrichtungen (§ 43 Abs. 3)

Wie funktioniert die Pflegebegutachtung?

Seit 01.01.2017 wird Pflegebedürftigkeit in Deutschland neu betrachtet. Erstmalig werden körperliche, psychische und geistige Einschränkungen gleichgestellt. Für die Feststellung des Pflegegrades ist seit Januar 2017 vor allem entscheidend, wie selbstständig der Pflegebedürftige noch ist.

Die Begutachtung durch den MD Bayern wurde durch ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundlegend reformiert. Dieses Instrument stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt. Um dies festzustellen wurde ein Fragebogen – das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) – entwickelt. Damit erheben die Gutachter den Grad der Selbständigkeit in den nachfolgend aufgeführten Bereichen und ermitteln unter Anwendung eines gesetzlich vorgegebenen Punkte- und Gewichtungssystems den Pflegegrad.

  1. Mobilität
    Hier geht es um Ihre Beweglichkeit. Wie selbständig können Sie aus dem Bett bzw. von einem Stuhl aufstehen, Treppen steigen oder sich in Ihrer Wohnung bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Dieses Modul berücksichtigt die Bereiche Verstehen und Reden. Wie gut können Sie sich orientieren, Dinge merken oder Risiken und Gefahren erkennen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Inwieweit können Sie Ihr Verhalten und Handeln aktiv steuern? Sind Sie nachts häufig unruhig? Verhalten Sie sich anderen gegenüber aggressiv? Fügen Sie sich selbst Schaden zu?
  4. Selbstversorgung
    Hier geht es um wichtige Handlungen im Alltag. Wie selbstständig können Sie sich waschen, anziehen und essen?
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Wie selbstständig bewältigen Sie Krankheiten und die damit einhergehenden Therapien? Können Sie Ihre Medikamente selbstständig einnehmen? Brauchen Sie Hilfe beim Verbandswechsel oder der Blutzuckermessung? Benötigen Sie aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützung?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Wie selbstständig können Sie Ihren Tagesablauf gestalten? Benötigen Sie aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützung? Können Sie soziale Kontakte aufrechterhalten? Können Sie über den Tag hinaus planen? Können Sie für sich geeignete Beschäftigungen auswählen und auch praktisch durchführen?

Die Gutachter des MD betrachten darüber hinaus zwei weitere Bereiche:

  1.  Außerhäusliche Aktivitäten, wie z.B.
    das selbstständige Verlassen der Wohnung, das selbstständige Fortbewegen außerhalb der Wohnung und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  2. Haushaltsführung, wie z.B.
    das Zubereiten von einfachen Mahlzeiten, das Einkaufen für den täglichen Bedarf, Reinigungs- und Aufräumarbeiten

Diese beiden Bereiche fließen allerdings nicht in die Bewertung ein, die über die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet. Sie können jedoch für einen Beratungsbedarf bedeutsam sein.
Die Gutachter ermitteln, wie selbstständig die Person in den Bereichen eins bis sechs ist und inwieweit sie von der Unterstützung anderer abhängig ist. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die einzelnen Bereiche dann unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtbewertung, auf deren Basis die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade erfolgt.

Welcher Punktwert führt zu welchem Pflegegrad?

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Für eine Beratung im Vorfeld einer Pflegebegutachtung sowie bei Fragen zum vorliegenden Gutachten, einschließlich der Ergebnisse der Begutachtung, steht Ihnen das „Servicetelefon Pflege“ des Medizinischen Dienstes Bayern (MD Bayern) unter Telefon 0911 – 65068 555 zur Verfügung. Per E-Mail erreichen Sie die Pflegeexperten des MD Bayern unter: pflegeinfo@md-bayern.de

Die Berater und Beraterinnen bringen Praxiserfahrung mit und erhalten Akteneinsicht in die Gutachten. So können Sie sich Details, wie z.B. den Aufbau und die Punktevergabe, erklären lassen. Daneben besteht die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld Tipps zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung einzuholen.

Weiterführende Informationen

MD Bayern – Pflegebegutachtung 

„Servicetelefon Pflege“ des MD Bayern – Ihre Fragen zur Pflegebegutachtung: 0911 – 65068 555

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Rente für pflegende Angehörige

Die am 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen in der Pflegeversicherung brachten nicht nur Verbesserungen für Pflegebedürftige, sondern auch für die Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Bereits jetzt werden für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (unter gewissen Voraussetzungen) Beiträge von der Pflegeversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Die erforderliche wöchentliche Mindestpflege von bisher 14 Stunden wurden auf zehn Stunden abgesenkt. So bekommen mehr Pflegepersonen die Möglichkeit, durch ihre Pflegetätigkeit Rentenansprüche zu erwerben.
Seit 01.01.2017 müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Pflegeversicherung Beiträge für Pflegepersonen an die Rentenversicherung einzahlt:

  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflege wird an mindestens zehn Stunden in der Woche ausgeübt.
  • Die Pflege verteilt sich regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche.
  • Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung des/der Pflegebedürftigen statt.
  • Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig.
  • Dabei ist es möglich, die erforderlichen zehn Stunden zu erreichen, indem die Pflegezeit für mehrere Pflegebedürftige addiert wird.

Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse in die Rentenversicherung einzahlt, ist vom Pflegegrad des zu betreuenden Pflegebedürftigen und auch von der Art der Pflegeleistung abhängig. Zur Beitragsberechnung werden die monatlichen Bezugsgrößen sowie der aktuelle Beitragssatz (18,6 %) zugrunde gelegt. Zusätzlich werden Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, seit 2017 für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Damit entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn nach der Pflegetätigkeit der Wiedereinstieg in den Beruf nicht nahtlos gelingt.

Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung

Wo kann ich Pflegeleistungen beantragen?

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter übernehmen, wenn er von Ihnen dazu bevollmächtigt wird. Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Als Privatversicherter stellen Sie einen Antrag bei Ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Wie wird meine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Nach Ihrer Beantragung der Pflegeleistungen lässt die Pflegekasse vom Medizinischen Dienst (MD), von anderen unabhängigen Gutachtern oder – bei knappschaftlich Versicherten – vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln.
Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere Ihrer Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die aus der konkreten Funktionseinschränkung resultierende Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen als Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit dient. Daher begründen Diagnosen alleine noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI.
Begutachtet werden Sie in der Regel durch einen zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder Arzt). Der Gutachter ermittelt Ihren Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Wenn Sie privat versichert sind, erfolgt die Begutachtung durch Gutachter des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF. Es gelten bundesweit einheitliche Begutachtungsrichtlinien.

Wann und wie erfahre ich das Ergebnis der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)?

Spätestens fünf Wochen nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Pflegekasse muss Ihnen die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden. Bei einem Krankenhausaufenthalt oder einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MD innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung Ihrer weiteren Versorgung erforderlich ist, oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitnehmer angekündigt wurde.

Was kann ich tun, wenn der Bescheid der Pflegekasse meinen Erwartungen nicht entspricht?

Ihre Pflegekasse erlässt einen sogenannten Leistungsbescheid zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Gegen diesen Leistungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen. Hält Ihre Pflegekasse ihrer Entscheidung trotz Widerspruch aufrecht und erlässt einen Widerspruchsbescheid, können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Rechte in der Pflege

Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim. Zuständige Ansprechpartner in Bayern sind die Bezirke.

Diskriminierung in der Pflege

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät schriftlich und telefonisch Pflegebedürftige, die Diskriminierung oder sexuelle Belästigung erlebt haben, und ihre Angehörigen. Eine erste rechtliche Einordnung des Falles und Hinweise wie Betroffene weiter vorgehen können bietet das Online-Tool Soforthilfe per Wegweiser.

Gewalt in der Pflege

In Deutschland sind mehr als drei Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon werden zwei Drittel zu Hause versorgt. Sowohl die informell Pflegenden als auch die professionell Pflegenden sind bei der Pflege enormen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Dadurch können auch Konflikte entstehen, die unter Umständen sogar Aggressionen oder Gewalt auslösen. Missstände in der Pflege können in Bayern an die Hotline „Pflege-SOS Bayern“ unter der Rufnummer 09621 / 966 9660 oder per E-Mail (pflege-sos@lfp.bayern.de) gemeldet werden.

Für Pflegekräfte

Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung setzt sich für mehr Wertschätzung und verbesserte Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte ein. Er unterstützt Maßnahmen und Konzepte, die den Arbeitsalltag der Pflegenden entlasten.

Er ist Partner des Bündnisses für generalistische Pflegeausbildung in Bayern. Wer sich für eine Pflegeausbildung entscheidet, kann sich von den Mentoren für Pflege unterstützen lassen. Studierende eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege (Bachelor of Science) können ein Pflegestipendium in Höhe von 600 Euro monatlich erhalten.

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen ihrer Mitglieder und bietet diesen eine kostenlose Beratung in berufsrechtlichen Fragen. Die forensische Beratungsstelle remedCARE des Rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München berät und unterstützt beruflich Pflegende kostenlos, anonym und rund um die Uhr bei Fragen, die rechtsmedizinischer Expertise bedürfen.

Über Bayerns zentrales Weiterbildungsportal Komm weiter in B@yern können sich Interessierte gefiltert nach Zielgruppe, Branche und Region über Weiterbildungsmöglichkeiten in Bayern informieren. Zur Stärkung der eigenen Resilienz und als Unterstützung im Arbeitsalltag kann Spiritual Care einen Beitrag leisten.

Pflegekräfte aus dem Ausland können sich auf der Seite der Bundesregierung „Make it in Germany“ über das Leben und Arbeiten in Deutschland informieren. Eine passende Arbeitsstelle können sie über die Jobbörse der Seite oder über die Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit finden.

Die bayerische Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) unterstützt und berät bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation. Für das berufliche Anerkennungsverfahren waren bis zum 30.06.2023 die sieben bayerischen Bezirksregierungen zuständig. Seit 01.07.2023 ist das berufliche Anerkennungsverfahren beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) zentralisiert.

Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) ist als Ausländerbehörde bayernweit zuständig für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.

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