Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Herr Prof. (Univ.Lima) Dr. Bauer MdL, begrüßt den vorübergehend flexiblen Einsatz des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro; fordert aber die Anwendung auf alle Pflegegrade und plädiert für eine großzügigere Auslegung der verlängerten Ansparmöglichkeit. Außerdem sollte der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch für 24-Stunden-Betreuung eingesetzt werden dürfen.
„Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, wenn sie sich in häuslicher Pflege befinden. Dies ist die normale Regelung, die seit 2017 gilt“, erklärt Dr. Bauer. „Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen und entlasten. Man kann ihn beispielsweise für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder für sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, wenn die Anbieter nach Landesrecht zugelassen sind. Geregelt ist das Ganze im elften Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI, in § 45b.“
„Leider höre ich immer wieder, dass der Entlastungsbetrag eine der am wenigsten genutzten Kassenleistungen ist. Viele Betroffene wissen überhaupt nichts von dieser finanziellen Möglichkeit. Damit verschenken sie bis zu 1.500 Euro jährlich! Wichtigster Ansprechpartner in diesem Zusammenhang ist die jeweilige Pflegekasse. Dort hat jeder Versicherte bei uns ein Recht auf Beratung. Dies sollte er auch unbedingt nutzen!“ so Dr. Bauer.
„Außerdem ergibt sich durch die Corona-Pandemie jetzt noch ein neues Problem. Nämlich, dass die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gar nicht möglich war!“ erläutert der Pflegebeauftragte. „Schon vor Corona gab es manchmal schlichtweg zu wenig Angebote vor Ort, um das Geld einzusetzen. Jetzt aber konnten die Bürgerinnen und Bürger wegen geschlossener Einrichtungen vom Entlastungsbetrag überhaupt keinen Gebrauch mehr machen! Insofern ist es gut, dass für eine Flexibilisierung gesorgt wird!“
Mit dem Entwurf eines ‚Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ soll die schon jetzt bestehende Ansparmöglichkeit von nicht genutzten Entlastungsleistungen nochmal einmalig um drei Monate verlängert werden. Das heißt, noch nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge bleiben bis zum 30.09.2020 gültig. Dabei gilt diese Reglung aber nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.
„Dass nur Pflegegrad 1 profitieren soll, ist aus meiner Sicht als Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung nicht nachvollziehbar, ja sogar ungerecht. Denn gerade höhere Pflegegrade brauchen doch Entlastung!“, so Dr. Bauer. „Wenn Flexibilisierung, dann für alle Pflegegrade! Außerdem ist eine Verlängerung um drei Monate meiner Meinung nach zu kurz und sollte unbedingt großzügiger ausgelegt werden!“, fordert der Beauftragte. „Nicht zuletzt bin ich der Meinung, dass der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch für die 24-Stunden-Pflege einsetzbar sein muss. Dies ist nämlich leider bislang nicht der Fall.“
„Zwar gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 bereits Sonderregelungen zur Kostenerstattung – diese beruhen auf § 150 Abs. 5 SGB XI – doch hier braucht es erstmal eine Antragstellung, um den finanziellen Ersatz in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge überhaupt zu ermöglichen. Außerdem sollen vorrangig Leistungserbringer berücksichtigt werden, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Da erscheint mir die flexible Entlastungsbetrag-Regelung für Pflegegrad 1 deutlich unbürokratischer! Und davon sollten auch alle anderen Pflegegrade profitieren können“, bekräftigt der Pflegebeauftragte.