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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Patienten

Wer zahlt was im Krankenhaus?

Hier geht es um die Patienten. Erläuterungen zu den Fördermitteln des Freistaates Bayern für die Krankenhäuser und die Betriebskostenfinanzierung finden sie auf den Seiten Krankenhausförderung und Betriebskostenfinanzierung.

Allgemeine Krankenhaus- leistungen Zuzahlung Wahlleistung Chefarzt Wahlleistung Zimmer
Gesetzlich Versicherte Patienten zahlen nichts, Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus. Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Patienten zahlen selbst. Patienten zahlen selbst.
Gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzver- sicherung Patienten zahlen nichts. Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus. Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Patienten zahlen zunächst selbst, Zusatzversicherung erstattet. Patienten zahlen zunächst selbst,
Zusatzversicherung erstattet.
Selbstzahler bzw. privat Versicherte Patienten zahlen selbst, evtl. Privatver- sicherung erstattet. Fällt nicht an. Patienten zahlen selbst, evtl. Privatversicherung erstattet. Patienten zahlen selbst, evtl. Privatversicherung erstattet.
Beamte Patienten zahlen selbst, Beihilfe und evtl. Privatver- sicherung erstatten anteilig. Beihilfe zieht Zuzahlung bei Erstattung ab. Patienten zahlen selbst, Beihilfe erstattet anteilig, Eigenbeteiligung wird abgezogen; evtl. Privatversicherung erstattet anteilig. Patienten zahlen selbst, Beihilfe erstattet nur Kosten für Zweibettzimmer, Eigenbeteiligung wird abgezogen, evtl. Privatversicherung erstattet anteilig.

Allgemeine Krankenhausleistungen

  • Allgemeine Krankenhausleistungen sind die für die Krankheit notwendigen Behandlungen, die das Krankenhaus mit der vorhandenen Ausstattung erbringen kann (§ 2 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG). Chefarztbehandlung und Einbettzimmer (siehe auch Wahlleistung Chefarzt und Zimmer) sind dann allgemeine Krankenhausleistungen, wenn sie medizinisch notwendig sind.
  • Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen werden bei zugelassenen Krankenhäusern staatlich genehmigt und sind für alle Patienten (auch privat oder nicht Versicherte) gleich hoch. Nur zugelassene Krankenhäuser sind zur Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt. Die Zulassung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Krankenkassen oder durch Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 108 Sozialgesetzbuch fünftes Buch - SGB V ).
  • Allgemeine Krankenhausleistungen werden überwiegend mit einer Pauschale pro Fall vergütet. Die Pauschalen sind unabhängig von der Dauer der Behandlung im Einzelfall (z.B. bei Schlaganfall von 4 bis 24 Tagen) gleich hoch.

Zuzahlung

  • Gesetzlich versicherte Patienten ab 18 Jahre zahlen an die Krankenkasse 10 Euro pro Tag für höchstens 28 Aufenthaltstage im Jahr (§ 39 SGB V). Das Krankenhaus zieht die Zuzahlung ein.
  • Für Beamte wird die Zuzahlung von der Beihilfe abgezogen.
  • Für Selbstzahler und Privatversicherte fällt eine Zuzahlung nicht an.

Wahlleistung Chefarzt

  • Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können Patienten mit dem Krankenhaus vereinbaren, besondere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen schriftlich vereinbart werden. Eine dieser Leistungen ist die Behandlung durch den Chefarzt. Der Patient muss diese Leistungen selbst bezahlen. Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Versicherungen enthalten regelmäßig diese Leistungen. Bei Beamten erstattet die Beihilfestelle auch die Wahlleistungen anteilig, zieht aber davon eine erhebliche Eigenbeteiligung ab.
  • Bei der Wahlleistung Arzt vereinbart der Patient, vom Chefarzt behandelt zu werden, auch wenn dies medizinisch nicht notwendig ist. Die Vereinbarung kann nicht auf einen einzelnen Arzt (z.B. Operateur) beschränkt werden, sondern umfasst alle an der Behandlung beteiligten Ärzte (z.B. Anästhesist oder Laborarzt) (§ 17 KHEntgG). In der Regel wird auch vereinbart, dass anstatt des Chefarztes auch sein Stellvertreter behandeln darf.
  • Die Vergütung des Chefarztes richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die GOÄ enthält einen Leistungskatalog mit Punktzahlen für jede einzelne Leistung. Der Preis für jeden Einzelpunkt beträgt 5,83 Cent. Mit steigender Schwierigkeit werden sie mit so genannten Steigerungssätzen (bis zum 3,5-fachen Gebührensatz) multipliziert. Höhere Preise können nur über höhere Steigerungssätze vereinbart werden. Ein Abweichen von Punktzahl und Punktwert ist nicht möglich.
  • Da der Chefarzt sich die Kosten einer eigenen Praxis erspart, wird sein Vergütung pauschal um 25% gekürzt.

Wahlleistung Zimmer

  • Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können Patienten mit dem Krankenhaus vereinbaren, besondere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen schriftlich vereinbart werden. Eine dieser Leistungen ist die Wahl eines Einzelzimmers. In Krankenhäusern, in denen Zweibettzimmer nicht Standard sind, können auch sie als Wahlleistung angeboten werden. Der Patient muss diese Leistungen selbst bezahlen. Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Versicherungen enthalten regelmäßig diese Leistungen. Bei Beamten erstattet die Beihilfestelle auch die Wahlleistungen bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers anteilig, zieht aber davon eine erhebliche Eigenbeteiligung ab.
  • Besondere Komfortleistungen (Telefon, Fernseher, Internetanschluss, Zeitschriften) sind in der Regel nicht enthalten und extra zu bezahlen.

Gesetzlich Versicherte

  • Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Rentner (§ 5 SGB V), sowie ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen (§ 10 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht Versicherungspflichtige freiwillig der Gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§ 9 SGB V).
  • Die Krankenkasse bietet ihren Versicherten grundsätzlich so genannte Sachleistungen. Das Krankenhaus wird direkt von der Krankenkasse bezahlt, die auch die Zuzahlung des Patienten erhält, die vom Krankenhaus nur eingezogen wird.

Gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzversicherung

Private Zusatzversicherungen übernehmen im vereinbarten Umfang Kosten für Wahlleistungen (Chefarzt und Zimmer).

Selbstzahler bzw. privat Versicherte

  • Personen, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig und nicht beihilfeberechtigt sind (keineswegs nur Spitzenverdiener sondern vor allem Selbstständige in Dienstleistung, Handwerk und Handel) können sich privat versichern. Eine Versicherungspflicht besteht allerdings nicht. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag, der sich üblicherweise an den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung orientiert (www.pkv.de - siehe "Weiterführende Informationen am Ende dieser Seite).
  • Im Unterschied zur Gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei der Privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, der Patient bezahlt die Rechnung des Krankenhauses und bekommt den entsprechenden Betrag von seiner Krankenversicherung erstattet. Bei privat Versicherten verzichten Krankenhäuser oft auf die direkte Zahlung durch den Patienten und lassen sich stattdessen den Anspruch gegenüber der Versicherung abtreten.

Beamte

  • Beamte sind nicht gesetzlich versichert. Sie erhalten eine staatliche Beihilfe zu den Krankheitskosten. Der Beihilfeanteil beträgt regelmäßig 50%, für Familienangehörige und Kinder gelten höhere Sätze (70% bzw. 80%).
  • Im Unterschied zur Gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei der Beihilfe das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, der Patient bezahlt die Rechnung des Krankenhauses und bekommt den entsprechenden Betrag von der Beihilfe erstattet. Die nicht abgedeckten Kosten müssen selbst bezahlt werden und können privat versichert werden.
  • Anders als bei ausschließlich privat Versicherten verzichten Krankenhäuser wegen abrechnungstechnischer Probleme (geteilte Rechnung) kaum auf direkte Zahlung des Patienten.